Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 28, Fassung vom 26.02.2021

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

15.10.2020

Außerkrafttretensdatum

26.02.2021

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verordnungsermächtigungen und Weisungsrechte

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern, wobei die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
      1. Litera a
        einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
      2. Litera b
        der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
      3. Litera c
        der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
      4. Litera d
        der Stelle, die darüber entscheidet,
      zu übermitteln sind,
    2. Ziffer 2
      nach Anhörung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, welche kryptographischen Algorithmen nach dem jeweiligen Stand der Netzwerksicherheit zur Verschlüsselung gemäß Paragraph 6, geeignet sind sowie
    3. Ziffer 3
      die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung weiters für den 4. Abschnitt (ELGA) Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9, die für
      1. Litera a
        Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,,
      2. Litera b
        Laborbefunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,,
      3. Litera c
        Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, sowie
      4. Litera d
        Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,
      in ELGA zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
    2. Ziffer 2
      welche wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, zu erfassen sind,
    3. Ziffer 3
      die Struktur und das Format, die für
      1. Litera a
        folgende Befundarten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,):
        1. Sub-Litera, a, a
          Pathologiebefunde durch Fachärzte/Fachärztinnen für Pathologie und Krankenanstalten im Rahmen ambulanter Behandlungen,
        2. Sub-Litera, b, b
          sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) und
        3. Sub-Litera, c, c
          ambulante Pflegeberichte sowie
      2. Litera b
        automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,)
      in ELGA zu verwenden sind, wobei nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen Struktur und Format nach den Kriterien der Ziffer eins, festzulegen sind,
    4. Ziffer 4
      den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer eins, Litera a, bis d sowie die in Ziffer 3, Litera a, und b genannten Daten in ELGA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, zu speichern bzw. zu erheben sind,
    5. Ziffer 5
      Standards für die Suchfunktion gemäß Paragraph 13, Absatz 5,, die zeitliche Verfügbarkeit, die Sicherheitsanforderungen, wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement, und den Zugriffsschutz der für ELGA verwendeten Komponenten, wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,
    6. Ziffer 6
      Umfang und Detaillierungsgrad der Information sowie Mindestanforderungen für den Inhalt des Aushanges gemäß Paragraph 16, Absatz 4,,
    7. Ziffer 7
      jene Stellen, gegenüber denen der Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu erfolgen hat so rechtzeitig, dass der Teilnahme jedenfalls schon vor Inbetriebnahme von ELGA widersprochen werden kann und bei denen ELGA-Teilnehmer/innen Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Teilnehmer/innen/rechte erhalten,
    8. Ziffer 8
      die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17,,
    9. Ziffer 9
      die Einrichtung von Terminals mit Portalfunktionalität (Paragraph 23,) sowie von Service-Centern durch die ELGA-Systempartner,
    10. Ziffer 10
      den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) verwendet werden muss,
    11. Ziffer 11
      den Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß Paragraph 21, bzw. den Betreiber des Protokollierungssystems gemäß Paragraph 22, sowie
    12. Ziffer 12
      den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Ziffer eins,, 3 und 4 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung.
  3. Absatz 2 aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (Paragraph 24 a,)
      1. Litera a
        die Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9, die im Rahmen dieser Anwendung zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
      2. Litera b
        den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Litera a, jedenfalls anzuwenden sind, sowie
      3. Litera c
        sofern Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 a, als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO, sowie
    2. Ziffer 2
      für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ (Paragraphen 24 b, ff)
      1. Litera a
        die Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, die für
        1. Sub-Litera, a, a
          die gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben und
        2. Sub-Litera, b, b
          die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, ersichtlichen Daten
                       im Rahmen dieser Anwendung zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
      1. Litera b
        den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Litera a, jedenfalls anzuwenden sind,
      2. Litera c
        den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, von den betreffenden Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern, zu aktualisieren sowie zu stornieren sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen gestaffelt erfolgen kann,
      3. Litera d
        allenfalls andere, weniger oder weitere gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, zur Speicherung im zentralen Impfregister verpflichtete Gesundheitsdiensteanbieter und spezifische Zugriffsberechtigungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, sowie
      4. Litera e
        allenfalls andere, weniger oder weitere gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, im zentralen Impfregister zu speichernde Detaildatenarten,
      5. Litera f
        allenfalls einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins und 3a,
      6. Litera g
        sofern Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3 a, tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung und Nachtragung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, im zentralen Impfregister,
      7. Litera h
        für die Pilotierung
        1. Sub-Litera, a, a
          den Zeitpunkt, ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, von den am Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen und
        2. Sub-Litera, b, b
          den Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Litera a, anzuwenden sind,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Verpflichtung der ELGA GmbH, die Portierung gemäß Paragraph 27, Absatz 17, direkt an allfällige Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins und 3a vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die am Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt,
      8. Litera i
        den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer 2, möglich ist sowie
      9. Litera j
        die Details der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3 a und allenfalls gemäß Paragraph 27, Absatz 17, letzter Satz.
  4. Absatz 3Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 2 und Absatz 2 a, Ziffer eins, hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Dachverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.
  5. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat nach Anhörung der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 13,, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten unter den erleichterten Bedingungen des Paragraph 27, Absatz 10, und 12 jedenfalls nicht mehr zulässig ist.
  6. Absatz 5Bei der Vollziehung der Paragraphen 16 a, und 18 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers gebunden.

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226824