Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24g, Fassung vom 17.01.2021

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 24g

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24g

Inkrafttretensdatum

15.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Statistische Auswertungen

Paragraph 24 g,
  1. Absatz einsFür statistische Auswertungen, vor allem zur Bestimmung von Durchimpfungsraten, sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  2. Absatz 2Zur Verfolgung der in Paragraph 24 b, genannten Ziele dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten mit in anderen Registern gespeicherten Daten verknüpft werden, wenn in diesen anderen Registern die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen ersetzt wurden.
  3. Absatz 3Die Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO finden vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO unter den Voraussetzungen des Artikel 89, Absatz 2, DSGVO auf die Daten gemäß Absatz eins und 2 keine Anwendung.

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226822