(2)Absatz 2Soweit der Patientenindex (§ 18) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (§ 24d Abs. 1 Z 5, 1. Fall) genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und Z 4 nicht länger als 28 Tage zurückliegen.Soweit der Patientenindex (Paragraph 18,) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5,, 1. Fall) genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.