Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Parteiengesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PartG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
6. Abschnitt
Anwendung auf andere Rechtsträger
Wahlwerbende Parteien
§ 13.Paragraph 13,
Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen. Die Paragraphen 2, 4, Absatz eins, sowie Paragraphen 6 bis 12 b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.
Im RIS seit
28.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007889
Dokumentnummer
NOR40245753