Bundesrecht konsolidiert: Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden § 11, Fassung vom 10.02.2026

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden § 11

Kurztitel

Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Führung des Gütesiegels

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.
  2. Absatz 2,Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ darf weitergeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Nachweis der Fortbildung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erbracht wird,
    2. Ziffer 2
      kein Aberkennungsgrund vorliegt und
    3. Ziffer 3
      die Verleihung nicht länger als vier Jahre zurückliegt oder innerhalb von drei Monaten vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Weiterführung des Gütesiegels gestellt wird.

Im RIS seit

08.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012

Gesetzesnummer

20007723

Dokumentnummer

NOR40136921