(1)Absatz eins,Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen. Es darf ab dem Zeitpunkt der Verleihung geführt werden.