Geologische Speicherung zu Forschungszwecken
§ 3.Paragraph 3,
Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. Für die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (Paragraph 4, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich.