(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
für die Exploration zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte oder Verfahren und
für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Z 1 genannten Zwecke.für die geologische Speicherung von Kohlenstoffdioxid mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 Tonnen für die in Ziffer eins, genannten Zwecke.
Werden im Zuge der Exploration zu Forschungszwecken Injektionstests durchgeführt, so ist die injizierte Menge bei der nachfolgenden geologischen Speicherung zu Forschungszwecken anzurechnen.