(7)Absatz 7Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten, die im Einklang mit §§ 32, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen.Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Artikel 12, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten, die im Einklang mit Paragraphen 32,, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen.