(2)Absatz 2Die Einnahmen aus Versteigerungen, die Österreich im Einklang mit den Vorgaben des Art. 30d der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen werden, fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.Die Einnahmen aus Versteigerungen, die Österreich im Einklang mit den Vorgaben des Artikel 30 d, der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen werden, fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Wirtschaftstätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 Sitzung 13, führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.