(4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß § 37 kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,Die Genehmigung gemäß Paragraph 37, kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 der Antrag abzuweisen gewesen wäre;wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 37, der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Genehmigung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.
Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 eine Frist setzen.Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, eine Frist setzen.