Bundesrecht konsolidiert: Emissionszertifikategesetz 2011 § 38, Fassung vom 13.01.2026

Emissionszertifikategesetz 2011 § 38

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Änderungen und Widerruf der Genehmigung gemäß Paragraph 37

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer hat der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, alle geplanten wesentlichen Änderungen der Daten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, zu melden. Diese Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers ist die Genehmigung gemäß Paragraph 37, mittels Bescheid zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass
    • Strichaufzählung
      die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für den 8. Abschnitt vollständig erfüllt ist;
    • Strichaufzählung
      die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der jeweils geltenden Fassung, für Brennstoffe, die dem Geltungsbereich des 8. Abschnittes unterliegen, verfügt;
    • Strichaufzählung
      keine Brennstoffe gemäß Anhang 12 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Paragraph 37, kann mittels Bescheid amtswegig widerrufen werden,
    • Strichaufzählung
      wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 37, der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählung
      wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Genehmigung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    • Strichaufzählung
      wenn die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, nicht binnen einer von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, gesetzten angemessenen Frist erfüllt, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist.
    Ein amtswegiger Widerruf durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Erfüllung der bis zum Widerruf entstandenen Verpflichtungen. Für die Erfüllung der entstandenen Verpflichtungen kann die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, eine Frist setzen.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259495

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P38/NOR40259495