Bundesrecht konsolidiert: Emissionszertifikategesetz 2011 § 42, Fassung vom 09.10.2025

Emissionszertifikategesetz 2011 § 42

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

9. Abschnitt
Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten

Gültigkeit der Emissionszertifikate

Paragraph 42,
  1. Absatz einsAb dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.
  2. Absatz 2Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden und die im Einklang mit Paragraphen 32,, 33 und 35 für Emissionen herangezogen werden können, können für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem 7. Abschnitt einer Inhaberin oder eines Inhabers einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt oder eines Schifffahrtsunternehmens genutzt werden.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P42/NOR40259497