Bundesrecht konsolidiert: Emissionszertifikategesetz 2011 § 40, Fassung vom 09.10.2025

Emissionszertifikategesetz 2011 § 40

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach Paragraph 41, geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, der Registerstelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ergeben.
  2. Absatz 2Emissionszertifikate, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Kapitels römisch IV a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers gemäß Absatz eins, genutzt werden. Die Registerstelle hat Emissionszertifikate, die bei einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmers anzunehmen. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend durch die Registerstelle zu löschen.
  3. Absatz 3Jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber kann nach Maßgabe des Artikel 12, Absatz 4, erster Satz der Richtlinie 2003/87/EG bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, einen Antrag auf Löschung von Zertifikaten des eigenen Registerkontos stellen. Die Registerstelle hat die Löschung auf Anweisung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, vorzunehmen.
  4. Absatz 4Emissionszertifikate, die für Zwecke dieses Abschnittes vergeben werden, sind ab dem ersten Jahr der Ausgabe für unbegrenzte Zeit gültig.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259526

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P40/NOR40259526