(1)Absatz einsDie Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach § 41 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 der Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß § 41 Abs. 1 ergeben.Die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer mit einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Mai, beginnend mit dem Kalenderjahr 2028, bei der Registerstelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Anzahl von Emissionszertifikaten, die den nach Paragraph 41, geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, abzugeben. Zu diesem Zweck hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, der Registerstelle gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Anzahl an Emissionszertifikaten zu melden, die sich aus den als ausreichend geprüft anerkannten Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ergeben.