Bundesrecht konsolidiert: Emissionszertifikategesetz 2011 § 39, Fassung vom 31.12.2023

Emissionszertifikategesetz 2011 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Qualitative Beschränkungen und Erweiterungen der Nutzungsmöglichkeiten von Gutschriften

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Von der Nutzung von Gutschriften ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen ab dem 1. Jänner 2013 festzulegen, wenn solche Maßnahmen von Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission gemäß Artikel 11 a, Absatz 9, der Richtlinie 2003/87/EG vorgegeben werden und diese nicht unmittelbar anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Artikel 11 a, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Jahre 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.
  3. Absatz 3,Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228795

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P39/NOR40228795