(2)Absatz 2Vier Monate nach Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß §§ 32 oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 34 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.Vier Monate nach Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß Paragraphen 32, oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß Paragraph 34, Absatz 3, gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.