(1)Absatz einsZertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen, welche nicht gemäß § 37 Z 1 im Register umgewandelt wurden oder von einer Umwandlung ausgeschlossen sind sowie Gutschriften gemäß § 37 Z 2 und 3 können in die Handelsperiode 2013 bis 2020 übertragen werden, wenn sie sich zum Stichtag 31. August 2015 auf einem Konto im österreichischen Kyoto-Register befinden.Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen, welche nicht gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, im Register umgewandelt wurden oder von einer Umwandlung ausgeschlossen sind sowie Gutschriften gemäß Paragraph 37, Ziffer 2 und 3 können in die Handelsperiode 2013 bis 2020 übertragen werden, wenn sie sich zum Stichtag 31. August 2015 auf einem Konto im österreichischen Kyoto-Register befinden.