(2)Absatz 2,Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Handelsperiode 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Artikel 11 a, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Handelsperiode 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.