(2)Absatz 2,Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 112, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009,. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 93, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Artikel 93, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.