Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 8, Fassung vom 04.10.2024

Weingesetz 2009 § 8

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Artikel 120, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Artikel 63, Absatz 3, Litera a, der VO (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen. In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, bei Wein gemäß Anhang römisch VII Teil römisch II Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht überschritten werden. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.
  2. Absatz 2Für derartige Weine sind gemäß Artikel 120, Absatz 2, Litera b, i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Artikel 120, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 Sitzung 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die zuständigen Behörden für die Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine gemäß Artikel 63, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 Sitzung 1, zu entsprechen.

Schlagworte

Rebsortenbezeichnung, Zertifizierungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Weinbau, Lebensmittelrecht

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40181263

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P8/NOR40181263