Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 9, Fassung vom 13.06.2016

Weingesetz 2009 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Index

80/03 Weinrecht

Text

Landwein

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,
    2. Ziffer 2
      er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde,
    3. Ziffer 3
      der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,
    4. Ziffer 4
      er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,
    5. Ziffer 5
      der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
    6. Ziffer 6
      die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, nicht überschritten wurde und
    7. Ziffer 7
      er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. Absatz 2Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.
  3. Absatz 3Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.
  4. Absatz 4Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Artikel 118 p, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.
  6. Absatz 6Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Artikel 118 o, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Schlagworte

Weinbau

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40125922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P9/NOR40125922