Bundesrecht konsolidiert: Weingesetz 2009 § 8, Fassung vom 13.06.2016

Weingesetz 2009 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Index

80/03 Weinrecht

Text

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Artikel 118 z, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Artikel 63, Absatz 3, Litera a, der VO (EG) Nr. 607 aus 2009, hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen. In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, bei Wein gemäß Anhang römisch elf b Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, nicht überschritten werden. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.
  2. Absatz 2,Für derartige Weine sind gemäß Artikel 118 z, Absatz 2, Litera b, i der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Artikel 118 z, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 170 vom 30.6.2008 Seite 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606 aus 2009, zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden für die Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine gemäß Artikel 63, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.5.2004 Seite 1, zu entsprechen.

Schlagworte

Rebsortenbezeichnung, Zertifizierungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Weinbau, Lebensmittelrecht

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2009/111/P8/NOR40111445