Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll Art. 27, Fassung vom 27.07.2021

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll Art. 27

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 155/2008 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 105/2016

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

16.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 27

Arbeit und Beschäftigung

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
    1. Litera a
      Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
    2. Litera b
      das Recht von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;
    3. Litera c
      zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;
    4. Litera d
      Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;
    5. Litera e
      für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;
    6. Litera f
      Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;
    7. Litera g
      Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;
    8. Litera h
      die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;
    9. Litera i
      sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;
    10. Litera j
      das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;
    11. Litera k
      Programme für die berufliche und fachliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.

Schlagworte

Auswahlbedingung, Einstellungsbedingung, Arbeitnehmerrecht, Zwangsarbeit

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40181890