Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
29.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 39.Paragraph 39,
Sofern aus Platzgründen das Verwenden von Abkürzungen in Brailleschrift erforderlich ist, hat dies in einer für den Verbraucher geeigneten Form zu geschehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eindeutige Identifizierung der Arzneispezialität gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098642