(2)Absatz 2Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß § 26 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind mit dem Hinweis „Charge verkehrsfähig“ zu kennzeichnen.Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß Paragraph 26, Absatz 4, des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind mit dem Hinweis „Charge verkehrsfähig“ zu kennzeichnen.