Bundesrecht konsolidiert: Kennzeichnungsverordnung 2008 § 44, Fassung vom 19.08.2022

Kennzeichnungsverordnung 2008 § 44

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

29.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Bündelpackungen

§ 44.

Bei Bündelpackungen sind die darin enthaltenen Einzelpackungen zusätzlich durch den Hinweis „Teil einer Bündelpackung, Einzelverkauf unzulässig“ zu kennzeichnen. Die Außenverpackung der Bündelpackung hat zumindest die Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), § 10 (Inhaltsmenge), § 12 (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), § 15 (Verfalldatum) und § 20 (Chargenbezeichnung) sowie eine Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers und den Hinweis, „Bündelpackung, Verkauf in Teilmengen unzulässig“ zu enthalten. Ist diese Außenverpackung durchsichtig, muss sie keine Kennzeichnung aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098647