(3)Absatz 3Sofern Primärverpackung und Außenverpackung des Prüfpräparates dauernd zusammengehalten werden sollen und die Außenverpackung Angaben gemäß Abs. 2 aufweist, muss die Primärverpackung mindestens die Angaben nach Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 12 aufweisen, die Angabe nach Abs. 2 Z 7 kann bei festen oralen Darreichungsformen entfallen.Sofern Primärverpackung und Außenverpackung des Prüfpräparates dauernd zusammengehalten werden sollen und die Außenverpackung Angaben gemäß Absatz 2, aufweist, muss die Primärverpackung mindestens die Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 12 aufweisen, die Angabe nach Absatz 2, Ziffer 7, kann bei festen oralen Darreichungsformen entfallen.