Bundesrecht konsolidiert: Kennzeichnungsverordnung 2008 § 50a, tagesaktuelle Fassung

Kennzeichnungsverordnung 2008 § 50a

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 50a

Inkrafttretensdatum

02.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsArzneispezialitäten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
    1. Ziffer eins
      die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, dass sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
    2. Ziffer 2
      Impfstoffe zur Anwendung am Menschen sowie Impfstoffe zur Anwendung an Hunden, Katzen und Pferden
    dürfen gemäß Paragraph 57, Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 50 b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.
  2. Absatz 2Die Anzahl der gemäß Absatz eins, der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Beifügung nach Absatz eins, hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40213034