(1)Absatz einsArzneispezialitäten gemäß § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, dass sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
Impfstoffe zur Anwendung am Menschen sowie Impfstoffe zur Anwendung an Hunden, Katzen und Pferden
dürfen gemäß § 57 Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der §§ 50b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.dürfen gemäß Paragraph 57, Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 50 b und 50c entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.