Bundesrecht konsolidiert: Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen § 16, Fassung vom 05.12.2022

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen § 16

Kurztitel

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

04.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QS-VO-Blut

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Rückverfolgbarkeit

Paragraph 16,

Im Rahmen der für die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette zu führenden Dokumentation muss jeder Spender, jede gewonnene Bluteinheit oder gewonnene Blutbestandteileinheit einschließlich des Datums der Gewinnung und jeder hergestellte Blutbestandteil sowie alle Einrichtungen, an die ein bestimmter Blutbestandteil geliefert wurde, eindeutig identifizbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20005373

Dokumentnummer

NOR40088566