Bundesrecht konsolidiert: Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen § 17, Fassung vom 04.12.2021

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen § 17

Kurztitel

Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

04.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QS-VO-Blut

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Nichtkonformität

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAlle Informationen, auch über ernste unerwünschte Reaktionen und Zwischenfälle, die darauf schließen lassen, dass fehlerhafte Blutbestandteile bereitgestellt wurden, sind zu dokumentieren und sorgfältig auf Ursachen des Fehlers zu untersuchen. Erforderlichenfalls sind Korrekturmaßnahmen zur Verhinderung des erneuten Auftretens des Fehlers zu veranlassen. Das Vorgehen in diesen Fällen ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen, die im Betrieb aufliegen müssen.
  2. Absatz 2Es sind Verfahren vorzusehen, um sicherzustellen, dass das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bzw. eine von diesem beauftragte Stelle ordnungsgemäß über ernste Zwischenfälle entsprechend Paragraph 75 d, Arzneimittelgesetz und der Hämovigilanz-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2007,, informiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20005373

Dokumentnummer

NOR40088567