Bundesrecht konsolidiert: Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats § 2, Fassung vom 24.05.2022

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats § 2

Kurztitel

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 354/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Organisation des Abgrenzungsbeirats

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Abgrenzungsbeirat besteht aus folgenden 15 Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      einem/einer Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      14 weiteren Personen, die über besondere fachliche Eignungen im Hinblick auf die Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen Produkten verfügen.
  2. Absatz 2Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin bestellt.
  3. Absatz 3Die Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) werden von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für eine Dauer von fünf Jahren bestellt.
  4. Absatz 4Die Mitglieder (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  5. Absatz 5Ist ein Mitglied des Abgrenzungsbeirats befangen, so hat es sich der Ausübung seiner Tätigkeit zu enthalten. Ein Befangenheitsgrund ist dem/der Vorsitzenden des Abgrenzungsbeirats unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf Fälle einer Befangenheit ist Paragraph 7, AVG sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Mitglieder und im Vertretungsfall die Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind gehalten, an den Sitzungen teilzunehmen.
  7. Absatz 7Lässt sich ein Mitglied des Abgrenzungsbeirats durch sein Ersatzmitglied vertreten, so hat es das Ersatzmitglied rechtzeitig zu verständigen und dies der Geschäftsstelle des Abgrenzungsbeirats durch eine kurze Mitteilung anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004981

Dokumentnummer

NOR40081771