Bundesrecht konsolidiert: Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats § 5, Fassung vom 18.01.2022

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats § 5

Kurztitel

Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 354/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Ablauf der Sitzungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer/Die Vorsitzende hat auf eine rasche und vollständige Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.
  2. Absatz 2Aus dem Kreis der Mitglieder kann der/die Vorsitzende einen Berichterstatter/eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
  3. Absatz 3Der/Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen und die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte vertagen.
  4. Absatz 4Die Sitzungen des Abgrenzungsbeirats sind nicht öffentlich.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004981

Dokumentnummer

NOR40081774