(2)Absatz 2Die Probennahme von Ausgangsmaterial, Verpackungsmaterial, Zwischenprodukten, Bulkware und Endprodukten hat jeweils an Hand eines Probennahmeplanes zu erfolgen, der von der sachkundigen Person genehmigt werden muss. Jede Prüfmethode ist zu validieren, es sei denn, die verwendete Methode ist Teil einer relevanten Pharmakopöe. Die Proben sind vom Kontrolllabor nach der Prüfvorschrift gemäß § 23 Abs. 1 zu untersuchen.Die Probennahme von Ausgangsmaterial, Verpackungsmaterial, Zwischenprodukten, Bulkware und Endprodukten hat jeweils an Hand eines Probennahmeplanes zu erfolgen, der von der sachkundigen Person genehmigt werden muss. Jede Prüfmethode ist zu validieren, es sei denn, die verwendete Methode ist Teil einer relevanten Pharmakopöe. Die Proben sind vom Kontrolllabor nach der Prüfvorschrift gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zu untersuchen.