Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 35, Fassung vom 16.04.2026

Tierschutzgesetz § 35

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Behördliche Überwachung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
  2. Absatz 2,Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26, 27, 29, 31, Absatz eins und 4, 31 a Absatz eins, sind von der Behörde im Register gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 2, sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.
  4. Absatz 4,Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Absatz 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Jedenfalls als ausreichend qualifiziert gelten Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben. Weiters als ausreichend qualifiziert gelten Personen im Dienststand des Landes oder einer Statutarstadt, wenn diese fachlich einschlägige Aufgaben wahrnehmen und einen entsprechenden Ausbildungslehrgang absolviert haben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Ausbildungslehrganges sowie die Qualifikationen von Personen außerhalb des Dienstes in einer Gebietskörperschaft sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit der Überwachung für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzten Fachbereichen an sich ziehen.
  6. Absatz 6,Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
  7. Absatz 6 a,Die Behörde ist berechtigt, zur Verhinderung von Qualzucht, in folgenden Fällen die Zucht mit Einzeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, durch Bescheid zu untersagen und erforderlichenfalls binnen angemessener Frist die Kastration anzuordnen, für:
    1. Ziffer eins
      Tiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, von der Zucht ausgeschlossen wurden,
    2. Ziffer 2
      Tiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach Paragraph 22 b, Absatz 3, bei der wissenschaftlichen Kommission nach Paragraph 22 c, zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2, nicht entsprochen wird oder
    3. Ziffer 3
      Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10, behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des Paragraph 22 a, Absatz 2, nicht entsprochen wird.
  8. Absatz 7,Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Absatz 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P35/NOR40263343