Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 32d, Fassung vom 31.12.2024

Tierschutzgesetz § 32d

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32d

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Entzug von Sachkundenachweisen

Paragraph 32 d,
  1. Absatz einsDer Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 oder dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß Paragraph 198, StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. Absatz 2In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Behörde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverzüglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu übermitteln. Die Behörde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverzüglich in der Liste gemäß Paragraph 32 c, Absatz 5, zu vermerken.
  3. Absatz 3Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Absatz eins, Ziffer eins, möglich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Prüfung gemäß Paragraph 32 c, Absatz 2, nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederholung der Schulung mit Prüfung einmal möglich.

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40246006