(2)Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß § 42 und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß Paragraph 42 und der Vollzugsbeirat gemäß Paragraph 42 a, zu hören. Die geprüften Leitfäden sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.