(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 5,, mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 7, in Verbindung mit Paragraph 6, sowie mit Paragraph 8, durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins,
mitzuwirken.