Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 29, Fassung vom 30.07.2008

Tierschutzgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierheime

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde nach Paragraph 23,
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist nach Maßgabe des Paragraph 23 und nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und
    2. Ziffer 2
      mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des Tierheimes mitarbeitet.
  3. Absatz 3,Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40089286