Bundesrecht konsolidiert: Tierschutzgesetz § 31, tagesaktuelle Fassung

Tierschutzgesetz § 31

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgenommen zur Zucht

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen (Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994) oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,, es sei denn es handelt sich um eine Haltung zur Zucht gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins,
  2. Absatz 2,In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über die artgemäße Haltung der jeweiligen Tierart regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung, die erforderlichen Impfungen und ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Melde- und Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
  4. Absatz 4,Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke des Verkaufs, ausgenommen von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Absatz eins, bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Sofern bereits eine Meldung gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, erfolgt ist, ist keine weitere Meldung erforderlich. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art, die Rasse, das Geschlecht und die Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie, den Ort der Haltung sowie – falls vorhanden – die Microchipnummer bzw. andere Identifikationsmerkmale zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, hat die Behörde Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerbsmäßiger Tätigkeiten gemäß Absatz eins, in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerbsmäßiger Tätigkeiten, nicht gehalten und ausgestellt werden.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263329

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P31/NOR40263329