(3)Absatz 3Betreiber gemäß § 20 haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 der Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde, zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d zu erteilen.Betreiber gemäß Paragraph 20, haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, der Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde, zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis d zu erteilen.