Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2003 § 95, Fassung vom 30.11.2018

Telekommunikationsgesetz 2003 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

21.02.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDie Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Betreiber zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
  3. Absatz 3Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes haben – unbeschadet der Bestimmungen des DSG 2000 – durch Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls Folgendes zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
    2. Ziffer 2
      den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe;
    3. Ziffer 3
      die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Regulierungsbehörde kann die von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen prüfen und Empfehlungen zum zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P95/NOR40132643