Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 78, Fassung vom 13.09.2024

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 78

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 78,

Lohnzahlungen.

Die Gewerbsinhaber sind verpflichtet, die Löhne der Hilfsarbeiter in barem Gelde auszuzahlen.

Sie können jedoch den Arbeitern Wohnung, Feuerungsmaterial, Benützung von Grundstücken, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Erzeugnissen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung nach vorausgegangener Vereinbarung zuwenden.

Die Verabfolgung von Lebensmitteln oder der regelmäßigen Beköstigung auf Rechnung des Lohnes kann zwischen dem Gewerbsinhaber und dem Hilfsarbeiter vereinbart werden, sofern sie zu einem die Beschaffungskosten nicht übersteigenden Preise erfolgt.

Dagegen darf nicht vereinbart werden, daß die Hilfsarbeiter Gegenstände ihres Bedarfes aus gewissen Verkaufstätten beziehen müssen.

Gewerbsinhaber dürfen den Arbeitern andere als die obbezeichneten Gegenstände oder Waaren und insbesondere geistige Getränke auf Rechnung des Lohnes nicht creditiren.

Die Auszahlung der Löhne in den Wirthshäusern und Schanklocalitäten ist untersagt.

Schlagworte

Gewerbeinhaber, Waren, Wirtshaus, Schanklokalität

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P78/NOR40042587