Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82a
Inkrafttretensdatum
08.06.1885
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 82a.Paragraph 82 a,
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.
Schlagworte
Gewerbeinhaber
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Gesetzesnummer
20002842
Dokumentnummer
NOR40042594