Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 86, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 86

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 42/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

14.02.1919

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 86,

Wenn ein Hilfsarbeiter ohne gesetzlich zulässigen Grund (Paragraphen 82 und 101) das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, so haftet für den gemäß Paragraph 1162 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Hilfsarbeiter obliegenden Schadenersatz auch jener Gewerbeinhaber, der ihn zum Vertragsbruche verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält.

Schlagworte

vorzeitiger Austritt

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042597

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P86/NOR40042597