Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 84, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 84

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 84,

Wenn der Gewerbsinhaber ohne einen gesetzlich zulässigen Grund (Paragraphen 82 und 101) einen Hilfsarbeiter vorzeitig entläßt oder durch Verschulden von seiner Seite dem letzteren Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt (Paragraph 82 a,), so ist er verpflichtet dem Hilfsarbeiter den Lohn und die sonst vereinbarten Genüsse für die ganze Kündigungsfrist, beziehungsweise für den noch übrigen Theil der Kündigungsfrist zu vergüten.

Schlagworte

Gewerbeinhaber, Teil

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P84/NOR40042596