Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82a, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 82a

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82a

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 82 a,

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:

  1. Litera a
    wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
  2. Litera b
    wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
  3. Litera c
    wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
  4. Litera d
    wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  5. Litera e
    wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.

Schlagworte

Gewerbeinhaber

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P82a/NOR40042594