Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 78d, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 78d

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1935

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78d

Inkrafttretensdatum

01.01.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 78 d,

Folgen der Nicht-Barzahlungen an Hilfsarbeiter.

Hilfsarbeiter, deren Forderungen entgegen den Vorschriften der Paragraphen 78,, 78a und 78b anders als durch Barzahlung berichtigt wurden, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in barem Gelde verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Soweit das an Zahlungsstatt Gegebene bei dem Empfänger vorhanden ist, oder dieser daraus noch bereichert erscheint, fällt dasselbe oder dessen Werth der Krankenkasse zu die zur Durchführung der Krankenversicherung der Hilfsarbeiter gesetzlich berufen ist.

Schlagworte

Bargeld

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P78d/NOR40042591