Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 72, Fassung vom 03.06.2023

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal § 72

Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1933

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

15.03.1933

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

römisch VI. Hauptstück.
Gewerbliches Hilfspersonale.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 72,

Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen Gegenstand freier Uebereinkunft.

Schriftliche Ausfertigungen derartiger Vereinbarungen sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

In Ermanglung einer Uebereinkunft entscheiden zunächst die dafür erlassenen besonderen Vorschriften, dann das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch.

Schlagworte

Stempelgebühr, Grenze, Übereinkunft

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20002842

Dokumentnummer

NOR40042583

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/227/P72/NOR40042583