Kurztitel
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78a
Inkrafttretensdatum
08.06.1885
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§. 78a.Paragraph 78 a,
Die Bestimmungen des §. 78 finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.Die Bestimmungen des Paragraph 78, finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.
Schlagworte
Gewerbeinhaber, Gewerbebetrieb, Ganzfabrikat, Waren, Konsument
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Gesetzesnummer
20002842
Dokumentnummer
NOR40042588