Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bestattungs-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übergangsbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Bestattungsgewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a dieser Verordnung. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Bestattungsgewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, dieser Verordnung.
Schlagworte
Befähigungsprüfung, Konzessionsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Gesetzesnummer
20002423
Dokumentnummer
NOR40038504