(6)Absatz 6§ 46 ist auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 30. September 2002 anzuwenden.Paragraph 46, ist auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 30. September 2002 anzuwenden.