Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Arbeitsstättenverordnung § 28, Fassung vom 01.01.2025

Bundes-Arbeitsstättenverordnung § 28

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Raumklima in Arbeitsräumen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
    1. Ziffer eins
      zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
    1. Ziffer eins
      bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
  3. Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
    1. Ziffer eins
      0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Von den Absatz eins bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
    1. Ziffer eins
      zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Absatz eins bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
  5. Absatz 5Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
    1. Ziffer eins
      die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, wenn dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
  6. Absatz 6Paragraph 46, ist auf Klimaanlagen, durch die dem Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 30. September 2002 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035385