Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 97, Fassung vom 30.09.2021

Universitätsgesetz 2002 § 97

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

3. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation für das Fach bestellt werden, das der zu besetzenden Stelle entspricht.
  3. Absatz 3Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, oder Paragraph 99, bestellt.

Schlagworte

Vollzeitbeschäftigte

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033991